Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (AGB)
Am Spielacker 18 A
63571 Gelnhausen
Achtung! Wichtiger Hinweis: Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten wichtige Informationen zur Einwilligung des Kunden in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten (Ziffer 12).
Die Flatphone GmbH (nachstehend Flatphone genannt) stellt Festnetztelefondienstleistungen aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung. Die AGB werden Bestandteil eines jeden Vertrags mit Flatphone über die Teilnahme am Festnetzdienst. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht.
1. ALLGEMEINES
1.1 Flatphone stellt für den Kunden innerhalb und außerhalb des Ortsnetzes Festnetztelefondienstleistungen insbesondere im Bereich Sprachkommunikation zur Verfügung. (Flatphone Direct Access und Flatphone Direct Access Plus) Flatphone Direct Access und Flatphone Direct Access Plus wird ausschließlich Kunden angeboten, die diese Dienstleistungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes nutzen.
1.2 Die Nutzung der von der Flatphone angebotenen Dienstleistungen (Flatphone Direct Access und Flatphone Direct Access Plus) kann entweder im Pre-Selection-Verfahren oder im Closed-Call-by-Call-Verfahren mit vorheriger Anmeldung des Nutzers bei der Flatphone erfolgen.
1.2.1 Im Pre-Selection-Verfahren wird der Telefonanschluss des Kunden dauerhaft für alle Verbindungen auf die Flatphone voreingestellt. Die automatische Verbindungsführung aller Verbindungen (Preselection) kann technisch erst erfolgen, nachdem der Telefonanschlussnetzbetreiber in seiner Ortsvermittlungsstelle eine entsprechende Schaltung veranlasst hat. Der Kunde nimmt dies zur Kenntnis und hält die Flatphone bzw. die Telefongesellschaft von allen Ansprüchen frei, die aus einer nicht von Flatphone zu vertretenden Verzögerung oder Terminveränderung bei der Durchführung des Preselection Auftrages entstehen.
1.2.2 Für die Teilnahme am Closed-Call-by-Call-Verfahren ist dieAnmeldung und Freischaltung des Kunden bei der Flatphone erforderlich. Erst mit Anmeldung kann der Kunde auf den vereinbarten Tarif freigeschaltet werden.
1.3 Für die Flatphone Direct Access und Flatphone Direct Access Plus Verbindungen gelten die jeweils tagesaktuellen Tarife der Flatphone. Der aktuelle Flatphone Direct Access und Flatphone Direct Access Plus Tarif ist im Internet unter http://www.Flatphone.de einsehbar. 1.4 Dies gilt auch im Pre-Selection-Verfahren.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Im Closed-Call-by-Call-Verfahren kommt mit Zustandekommen der gewählten Verbindung auch das Vertragsverhältnis zustande. Für die Freischaltung zu den Flatphone Direct Access und Flatphone Direct Access Plus Tarifen ist ein Auftrag des Kunden bei der Flatphone erforderlich. Die Annahme des Auftrags erfolgt durch die Freischaltung des Kunden für den vereinbarten Tarif. Der Kunde nimmt dies zur Kenntnis und hält Flatphone von allen Ansprüchen frei, die aus einer nicht von Flatphone zu vertretenden Verzögerung der Freischaltung entstehen.
2.2 Im Pre-Selection-Verfahren kommt der Vertrag durch einen mündlichen oder schriftlichen Auftrag des Kunden und die Annahme durch Flatphone zustande. Die Annahme durch Flatphone erfolgt durch schriftliche Erklärung, spätestens mit Erbringung der Dienstleistungen. 2.3 Flatphone behält sich die Annahme des Auftrags vor; alle Angebote von Flatphone sind freibleibend. Der Kunde ist für eine Frist von, dem im Auftrag erteilten Laufzeit gebunden.
2.4 Zur Annahme des Auftrages des Kunden zur Teilnahme am Festnetzdienst behält sich Flatphone ferner vor, a) im Rahmen einer Bonitätsprüfung bei der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) bzw. einer sonstigen Wirtschaftsauskunftei oder einem angegebenen Kreditinstitut gemäß Ziffer 13 Auskünfte einzuholen und die Annahme des Auftrages davon abhängig zu machen; b) die Annahme des Auftrages abzulehnen, wenn der Auftragsteller mit den Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Kundenverhältnissen mit Flatphone oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (der Unternehmensgruppe) im Rückstand ist oder unrichtige Angaben macht, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind; c) die vertraglichen Leistungen von einer durch den Kunden zu erbringenden angemessenen Sicherheitsleistung gem. § 11 TKV abhängig zu machen; d) den Vertragsabschluss ganz oder teilweise aus wichtigem Grund zu verweigern.
3. DIENSTLEISTUNG UND RECHTE VON Flatphone
3.1 Mögliche Verbindungsarten sind Telefonate, Faxe und Datenübertragungen. Die Telefongesellschaft bedient sich zur Herstellung der Verbindungen der Kommunikationsnetze anderer Netzbetreiber. Flatphone ist berechtigt, die Netzbetreiber festzulegen, über deren Netz Verbindungen hergestellt und abgewickelt werden.
3.2 Flatphone wird durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Krieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrungen), die Flatphone oder den Netzbetreiber betreffen, dessen sich Flatphone zur Leistungserfüllung bedient, von ihrer Leistungsverpflichtung frei.
3.3 Die Verpflichtung von Flatphone zur Leistungserbringung wird durch die Verfügbarkeit etwaiger Vorleistungen Dritter beschränkt. Vorleistung in diesem Sinne ist insbesondere die Bereitstellung von Übertragungswegen der an der jeweiligen Verbindung beteiligten Netzbetreiber. Werden bei der Installation oder Erweiterung von Kundenanschlüssen oder für sonstige Leistungen Hardware- bzw. Software-Erweiterungen Dritter benötigt, gelten auch diese als Vorleistungen. Der Kunde wird für die Dauer der Nichtverfügbarkeit von seiner Leistungspflicht frei. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn Flatphone fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn Flatphone ein konkretes Deckungsgeschäft insbesondere mit Netzbetreibern abgeschlossen hat und von dem Vertragspartner unverschuldet und unvorhergesehen nicht beliefert wurde.
3.4 Flatphone behält sich das Recht zur zeitweiligen Beschränkung der Festnetzleistungen bei Kapazitätsengpässen in den Betreibernetzen, bei Störungen wegen technischer Änderungen an den Anlagen der Betreiber, z.B. Verbesserung des Netzes, Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindungen an das öffentliche Leitungsnetz, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten oder wegen sonstiger Maßnahmen (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.), die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Festnetzdienstes erforderlich sind, vor. Störungen der Übertragungsqualität sind nicht auszuschließen. Zeitweilige Unterbrechung und Beschränkung können sich ebenfalls auch aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks und Aussperrungen, ergeben. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, vorbehaltlich verweisen wir auf Punkt 11 dieser AGB.
3.5 Flatphone behält sich vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Länderkennzahlen zu sperren. Auf Anfrage des Kunden erteilt Flatphone Auskunft, welche Nummern hierunter fallen.
3.6 Die vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Pflichten des Kunden.
3.7 Verzögerungen bei erstmaliger Umschaltung gehen nicht zu Lasten von Flatphone. Schadensersatzansprüche seitens des Kunden gegenüber Flatphone sind ausgeschlossen, soweit Flatphone nicht nach Ziffer 11 haftet.
3.8 Flatphone ist berechtigt, die Leistungen zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder die Leistungen zeitweise, teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder auf Grund betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
3.9 Flatphone wird jede Leistungsunterbrechung des Netzbetriebes unverzüglich beheben.
3.10 Soweit Flatphone Dienste und Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Irgendwelche Ansprüche des Kunden ergeben sich daraus nicht.
3.11 Flatphone ist berechtigt, die Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere zum Schutz des Kunden zu sperren für den Fall,
a) dass ein eindeutiger Verdacht des Missbrauchs des Anschlusses besteht;
b) des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziff. 6.5.e;
c) der Verletzung der Ziff. 4.;
d) dass der Kunde Flatphone keinen postzustellfähigen Wohnsitz mitteilt und die Rechnung mit dem Vermerk „unzustellbar, unbekannt verzogen, etc.“ zurückkommt, bis zur Vermittlung einer neuen postzustellungsfähigen Anschrift, um die sich Flatphone durch Nachfrage bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt/ Gewerbeamt bemüht. Es wird für die Ermittlung ein Betrag in Höhe von € 11,- zzgl. gesetzlicher MwSt. erhoben, resultierend aus dem entsprechenden Aufwand. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, Flatphone geringere Kosten nachzuweisen.
3.12 Eine Entsperrung von Anschlüssen kann immer nur zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgen.
4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
4.1 Der Kunde schafft im Bereich seiner Betriebssphäre bzw. Wohnung alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Flatphone wird dem Kunden hierzu ihre Anforderung mitteilen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
a) den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von Flatphone die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen und Unterlagen zu verschaffen;
b) neue Anwendungen oder Veränderungen in bestehenden Anwendungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben könnten, nur nach vorheriger Zustimmung von Flatphone einzuführen;
c) die Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen;
d) ausschließlich solche Einrichtungen und Anwendungen mit dem Anschluss zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften der BNetzA gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG), entsprechen und in den öffentlichen Netzen der Bundesrepublik zulässig sind;
e) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen;
f) den Anschluss nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere keine Anrufe zu tätigen, durch die Dritte bedroht oder belästigt werden;
g) Änderungen der für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigten persönlichen Daten Flatphone unverzüglich anzuzeigen.
5. WEITERGABE UND ABTRETUNG
5.1 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Flatphone auf Dritte übertragen. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die aus der Nutzung des Telefonanschlusses durch Dritte entstehen. Entsprechendes gilt für die infolge der befugten oder unbefugten Nutzung durch Dritte entstandenen Entgelte.
5.2 Ein Weiterverkauf von Leistungen, die Flatphone im Rahmen dieses Vertrages gegenüber dem Kunden erbringt, ist dem Kunden untersagt, es sei denn, Flatphone hat dem Weiterverkauf vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung schuldet der Kunde der Flatphone eine Vertragsstrafe in Höhe des durch den Weiterverkauf der Leistungen der Flatphone erzielten Umsatzes sowie den Ersatz eines eventuell darüber hinausgehenden Schadens. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
6. VERTRAGSDAUER / VERTRAGSBEENDIGUNG
6.1 Im den Closed-Call-by-Call-Verfahren und Pre-Selection-Verfahren wird der Vertrag immer für die vertragliche Mindestlaufzeit geschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Leistungsbereitstellung durch Flatphone bzw. mit der Freischaltung zum vereinbarten Tarif.
6.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Verträge mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen, erfolgt eine Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate. Die Kündigung des Kunden muss schriftlich erfolgen.
6.3 Flatphone ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen, sofern innerhalb von zwei Monaten nach Aktivierung keine Inanspruchnahme der vereinbarten Leistung erfolgt.
6.4 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6.5 Flatphone ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages u.a. berechtigt, wenn:
a) der Kunde Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch nimmt, bei Benutzung gegen Strafvorschriften verstößt oder wenn ein entsprechender dringender Tatverdacht besteht;
b) der Kunde seine Zahlungen nach entsprechender Ankündigung einstellt;
c) der Kunde bei seinen Gläubigern ein Schuldenmoratorium anstrebt;
d) gegen den Kunden ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine sonstige wesentliche Verschlechterung eintritt, die befürchten lässt, dass dieser seinen Verpflichtungen zeitweise oder dauernd nicht nachkommen kann;
e) der Kunde mit der Zahlung seiner fälligen Rechnungsbeträge in Höhe des gesetzlichen Rahmens in Verzug gerät;
f) der Kunde trotz mehrmaliger berechtigter Zahlungsaufforderungen nicht zahlt;
g) der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Rechnungsbeträgen in Verzug gerät;
h) der Kunde mit der Erfüllung seiner übrigen Pflichten und Obliegenheiten in Verzug kommt oder diese schuldhaft verletzt. Flatphone kann Ersatz für den entstandenen Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, verlangen.
6.6 Beendet der Kunde das Vertragsverhältnis, bevor die Leitung auf Flatphone (Preselection) voreingestellt wurde, so hat er die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Leistungserbringung durch die Flatphone verhindert oder zu verhindern versucht oder Flatphone den Vertrag aus wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, kündigt. Etwaige Schadensersatzansprüche von Flatphone bleiben unberührt.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus den von Flatphone veröffentlichten Tarifen in der jeweils gültigen Fassung im Einzelnen ergeben. Ist ein monatlicher Mindestumsatz vereinbart, schuldet der Kunde dessen volle Vergütung auch für den Fall, dass er die Leistungen nicht oder nicht in der Höhe des vereinbarten Mindestumsatzes abgenommen hat. Abrechnungen erfolgen nach Übermittlung der Daten durch den Netzbetreiber. Flatphone behält sich das Recht vor jederzeit alle Grundgebühren branchenüblich im Voraus einzuziehen.Die Mehrwertsteuer wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
7.2 Mit Erbringung der vertraglichen Leistung, spätestens mit Zugang der Rechnung, sind die Entgelte fällig.
7.3 Der Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Tage der Umschaltung.
7.4 Die Berechnung und/oder der Einzug der angefallenen Verbindungsentgelte erfolgen im Namen und auf Rechnung von Flatphone.
7.5 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden wegen zuviel gezahlter Beträge, Doppelzahlungen etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächstfälligen Forderung verrechnet.
7.6 Der Kunde hat die Rechnungen nach Erhalt zu überprüfen. Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen von Flatphone sind innerhalb von 6 Wochen nach Zugang schriftlich geltend zu machen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung. Flatphone wird auf die Folgen einer Unterlassung in der Rechnung besonders hinweisen.
7.7 Leistungen außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfanges werden nach der jeweils gültigen Preisliste oder Vereinbarung berechnet.
7.8 Die Dauer einer Verbindung wird auf ganze Sekunden aufgerundet. Der Preis einer Leistung wird netto grundsätzlich mit 4 Nachkommastellen im Abrechnungssystem gehalten. Die Abrechnung erfolgt mit der im Tarif festgelegten Taktung.
7.9 Flatphone behält sich das Recht vor, im Falle einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Deutschland die Preise für alle Dienstleistungen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuererhöhung entsprechend anzupassen. Dem Kunden steht für diesen Fall kein Sonderkündigungsrecht zu.
8. VERZUG / SPERRUNG
8.1 Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht 7Tage nach Rechnungsdatum zahlt.
8.2 Flatphone ist berechtigt, die vertraglich versprochenen Leistungen so lange einzustellen und trotzdem Erfüllung zu verlangen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten beglichen hat. Dieses betrifft insbesondere auch die Vergütung einer vereinbarten Mindestabnahme.
8.3 Befindet sich der Kunde in Verzug, werden - vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens - Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet. Flatphone ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Bearbeitungsgebühren/ Mahngebühren zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8.4 Bei dem Angebot von allgemeinen Zugängen zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen gilt § 19 TKV. Demgemäß ist Flatphone berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre).
8.5 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt Flatphone vorbehalten.
9. AUFRECHNUNG
Gegen Forderungen von Flatphone kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen..
10. LEISTUNGSSTÖRUNGEN
10.1 Flatphone verpflichtet sich, Störungen des Netzbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich zu beseitigen.
10.2 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen sind auf den sich aus Ziffer 11 ergebenden Haftungsumfang begrenzt.
11. HAFTUNG
11.1 Flatphone haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sowie bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit gegenüber dem Kunden unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Flatphone ausschließlich bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden. Bei Vermögensschäden haftet Flatphone gemäß § 7 II TKV bis zu einem Betrag von € 12.500,-- je Nutzer. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten je schadenverursachendes Ereignis ist die Haftung von Flatphone auf den Höchstbetrag von € 10.000.000,- begrenzt, soweit der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Übersteigt die Entschädigung, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten ist, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
11.2 Für schadenverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen der Netzbetreiber eingetreten sind, haftet Flatphone dem Kunden nur in demselben Umfang, wie die Betreiber der Netze ihrerseits gegenüber Flatphone haften.
11.3 Eine über die vorstehend geregelte hinausgehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
12. DATENSCHUTZ / FERNMELDEGEHEIMNIS
12.1 Flatphone darf die im Auftrag enthaltenen personenbezogenen Daten des Kunden (Bestandskunden) gemäß dem Telekommunikationsgesetz und des Bundesdatenschutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten erforderlich sind, um das Vertragsverhältnis einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern. Außerdem darf Flatphone folgende personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen (Verkehrsdaten) erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Kunden erforderlich ist:
a) die Nummer oder Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses oder der Einrichtung;
b) den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen;
c) die vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsleistung;
d) die Endpunkte von fest geschalteten Verbindungen sowie deren Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit;
e) sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verbindungsdaten.
12.2 Die vorstehenden unter
a) bis
e) genannten Verkehrsdaten werden nach Wahl des Kunden
a) nach Versendung der Entgeltrechnung 6 Monate vollständig oder gekürzt gespeichert,
b) nach Versendung der Entgeltrechnung gelöscht. Hat der Kunde weder a) noch b) gewählt, werden die Verbindungsdaten ungekürzt zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte nach Versand der Entgeltrechnung bis zu 6 Monate gespeichert.
12.3 Sind die Verbindungsdaten auf ausdrückliches Verlangen seitens des Kunden gelöscht, entfällt die Nachweispflicht der Flatphone für Einzelverbindungen, wenn der Kunde in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.
12.4 Bei Verwendung eines Einzelverbindungsnachweises hat der Kunde alle jetzigen und zukünftigen Nutzer des betreffenden Anschlusses hierüber zu informieren und bei geschäftlicher Nutzung alle jetzigen und künftigen Mitarbeiter hierüber unverzüglich zu informieren und etwa bestehende Mitarbeitervertretungen (Betriebsrat/Personalrat) entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu beteiligen.
12.5 Der Kunde willigt darin ein, dass Flatphone seine personenbezogenen Daten an Dritte, deren sich Flatphone zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden bedient, übermittelt, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses mit dem Nutzer erforderlich ist. Der Kunde willigt ferner darin ein, dass die zur Rechnungsstellung erforderlichen Daten von der Flatphone an Dritte gemäß Ziffer 7.4 übermittelt werden, sofern eine Rechnungsstellung nicht durch Flatphone erfolgt. Das Widerrufsrecht des Kunden nach 12.7 bleibt von dieser Regelung unberührt. Soweit dieser Widerruf Flatphone die Vertragserfüllung unmöglich macht, hat Flatphone ein Kündigungsrecht.
12.6 Der Kunde willigt darin ein, dass Flatphone seine Bestandsdaten zur Beratung des Kunden, zur Marktforschung und zur Werbung verarbeiten und nutzen darf, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist. Ferner willigt der Kunde in die Verarbeitung und Nutzung seiner Verkehrsdaten zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telekommunikationsdienste ein. Die Daten des Angerufenen werden dabei unverzüglich anonymisiert.
12.7 Der Kunde kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
13. SCHUFA-KLAUSEL / WIRTSCHAFTSAUSKUNFTEIEN
Der Kunde willigt ein, dass Flatphone, die für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder die weiteren Wirtschaftsauskunfteien Bürgel, Verband der Vereine Creditreform und Creditreform Experian GmbH über die Beauftragung, die Aufnahme und Beendigung dieses Kommunikationsvertrages informiert und Auskünfte über den Kunden von der SCHUFA und o.g. Auskunfteien erhält. Des Weiteren willigt der Kunde ein, dass Flatphone zum Zwecke der Bonitätsprüfung Auskünfte über personenbezogene Daten von anderen Unternehmen des Konzerns einholt, verarbeitet und weiter gibt. Unabhängig davon wird Flatphone den o.g. Wirtschaftsauskunfteien auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzugs, beauftragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Flatphone, eines Vertragspartners der o.g. Wirtschaftsauskunfteien oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Die o.g. Wirtschaftsauskunfteien speichern die Daten, um den ihr angeschlossenen Kreditinstituten, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstiger Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben bzw. Kommunikationsdienste anbieten, Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. An Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und der o.g. Wirtschaftsauskunfteien angeschlossen sind, können zum Zweck der Schuldnerermittlung Adressdaten übermittelt werden. Die o.g. Wirtschaftsauskunfteien stellen die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die o.g. Wirtschaftsauskunfteien übermitteln nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens und Vermögensverhältnisse sind in o.g. Wirtschaftsauskunfteien- Auskünften nicht enthalten. Der Kunde kann Auskunft bei den o.g. Wirtschaftsauskunfteien über seine betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die jeweils zuständigen Geschäftsstellen sind bei der Flatphone Telefondienste GmbH zu erfragen, oder aber dem bei Vertragsschluss ausgehändigten Merkblatt für Datenschutz zu entnehmen. Der Kunde willigt ein, dass im Falle eines Wohnsitzwechsels die vorgenannten Wirtschaftsauskunfteien die Daten an die dann zuständigen o.g. Wirtschaftsauskunfteien übermitteln.
14. ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist der Firmensitz der Flatphone GmbH.
15. GERICHTSSTAND
15.1 Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen Sitz im Inland hat, ist der Sitz von Flatphone Gerichtsstand. Flatphone steht es offen, Ansprüche bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.
15.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Flatphone und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Vereinbarung im Übrigen nicht davon berührt.
Stand: 01.05.2007
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters für Mobilfunk - Dienstleistungen (AGB)
1. Geltung der Vertragsbedingungen, Zustande-kommen des Vertrages
1.1 Der Diensteanbieter (Gesmo Gesellschaft für Mobilfunkservices mbH, Eisenstraße 5, 35039 Mar-burg, Sitz der Gesellschaft: Marburg, Registergericht: Amtsgericht Marburg, HRB 5213) erbringt Dienstleistungen an Endkunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Pro-duktbeschreibungen und der Preislisten (Vertragsbedingungen). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Diensteanbieter Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn Dienstean-bieter den Antrag des Kunden durch Bereitstellung der Dienstleistung annimmt. Soweit Im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Bereitstellung i.d.R. innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Kundenantrags bei Diensteanbieter.
1.3 Diensteanbieter und Flatphone GmbH (Flatpho-ne), kooperieren bei der Bereitstellung und Vermarktung innovativer Mobilfunkangebote. Diensteanbieter stellt die Netzdienstleistungen zur Verfügung, auf welchem Flatphone Mobilfunkprodukte betreibt, vermarktet und die Endkunden betreut. Diensteanbieter ermächtigt Flatphone zum Einzug der Rechnung für das Mobil-funk-Dienste–angebot, der Endkunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung auf das durch Flat-phone angegebene Konto.
1.4 Flatphone ist berechtigt Willensbekundungen des Kunden entgegenzunehmen. Gegenüber Flatphone abgegebene Willensbekundungen werden mit Zugang bei Flatphone gegenüber Diensteanbieter wirksam. Diensteanbieter bevollmächtigt Flatphone zur Übernahme der Kundenbetreuung. Die Vollmacht ermächtigt zu allen für die Kundenbetreuung im Namen von Diensteanbieter notwendigen und zulässigen Hand-lungen im Rahmen dieser AGB, insbesondere zur Kündigung, Sperre, Änderung der Endkundendaten und -tarife auf Anfrage des Endkunden, Stö-rungsannahme, Bearbeitung von Rechungseinwänden und der Genehmigung der Ver-tragsübernahme.
2. Änderungen der Vertragsbedingungen
2.1 Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden nach Wahl von Diensteanbieter in Textform schriftlich, per Email oder durch SMS mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft, sofern der Kunde bis dahin den Änderungen nicht widerspricht. Widerspricht der Kunde den Änderungen der Vertragsbedingungen, bleibt der Vertrag bestehen und wird zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt. Sofern Diensteanbieter dem Kunden Mitteilungen nicht Im Volltext zukommen läßt, wird der Kunde darüber informiert, wo und wie er den Volltext der Mit-teilung erhalten kann.
2.2 Die Vertragsbedingungen können nur dann zu Ungunsten des Kunden geändert werden, wenn diese Änderungen entweder aufgrund rechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Regelungen erforderlich sind. In diesen Fällen hat der Kunde kein Widerspruchsrecht.
2.3 Darüber hinaus kann Diensteanbieter die Preise
a) bei Änderung des gesetzlichen Umsatz-steuersatzes sowie
b) bei Änderung der Kosten für besondere Netzzugänge, für Zusammenschaltungen und für Dienste anderer Anbieter, zu denen Diensteanbieter Zugang gewährt, zum Zeitpunkt und in Höhe der Änderung anpassen.
In den unter a) und b) genannten Fällen hat der Kunde ebenfalls kein Widerspruchsrecht.
3. Sicherheiten
3.1 Diensteanbieter kann seine Leistungen bei be-rechtigtem Interesse jederzeit von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit zur Befriedigung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen, wenn bekannt wird, daß der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen mit einem Betrag von mindestens 2 Monatsrechnungsbeträgen oder mit mindestens 75,-€ im Rückstand ist oder aufgrund einer Information der in Ziff. 11 genannten Auskunfteien, begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen. Dieses gilt jedoch nicht, wenn der Kunde begründete Einwendungen gegen die Rechnung(en) erhoben hat und statt dessen jeweils einen Durchschnittsmonatsbetrag der letzten sechs Monate bezahlt hat.
4. Leistungsumfang
4.1 Diensteanbieter ietet nach Maßgabe dieser AGB Telekommunikations- und weitere Dienstleistungen an, insbesondere Mobilfunk-dienstleistungen, DSL-Anschlüsse und Internet-basierte Dienstleistungen. Die Nutzung der Dienstleistungen kann den Einsatz bestimmter Endgeräte voraussetzen. Bei Telekommuni-kationsdienstleistungen hängt die maximale Übertragungsrate vom eingesetzten Endgerät, der verfügbaren Netztechnologie (z.B. GSM, UMTS, GPRS, HSCSD, ADSU) sowie den technischen und geographischen Gegebenheiten am Ort der Nutzung ab,
4.2 Diensteanbieter kann die Erteilung von Auskünften sowie die Durchführung beauftragter Vertragsänderungen davon abhängig machen, daß sich der Auftraggeber allein durch Nennung eines vorab festgelegten Kundenkennworts legitimiert.
Mit dem Kundenkennwort kann der Kunde eine zusätzliche PIN als Voraussetzung für den Zugang zu Diensten beantragen, die erst ab einem bestimmten Mindestalter genutzt werden dürfen.
Der Kunde stellt Sicher, daß das Kundenkennwort nicht an Minderjährige und die zusätzliche PIN nicht an Personen unterhalb des jeweiligen Mindestalters weitergegeben werden und für diese nicht zugänglich sind. Der Kunde Wird daher das Kundenkennwort sowie alle Ihm zur Verfügung gestellten sonstigen Kennungen (z.B. PIN) vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
4.3 Der Kunde kann Mobilfunkdienstleistungen räumlich Im Empfangs- und Sendebereich der von Diensteanbieter in der Bundesrepublik Deutschland genutzten Funkstationen In Anspruch nehmen. Dabei werden Telekommunikationsverbindungen von Diensteanbieter Im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten mit einer mittleren Durchlaßwahrscheinlichkeit von 97 %hergestellt.
4.4 Diensteanbieter ermöglicht auch den technischen Zugang zu Diensten anderer Anbieter, soweit ein Vertrag zwischen Diensteanbieter und dem Anbieter besteht. Bei Nutzung dieser Dienste entsteht ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter. Name, Anschrift und Diensteangebot der jeweiligen An-bieter benennt Diensteanbieter auf Anfrage. Diensteanbieter behält Sich das Recht vor, die Auswahl der Anbieter, deren Dienstleistungen der Kunde ggf. Im Ausland In Anspruch nehmen kann (International Roaming) sowie den Inhalt der mit diesen Anbietern bestehenden Verträge jederzeit zu ändern. Im Übrigen bestimmt sich der Umfang der International Roaming-Leistungen nach dem Angebot des jeweiligen ausländischen Netzbetreibers.
4.5 Zeitweilige Störungen oder Unterbrechungen der Dienstleistungen können Sich aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen von Diensteanbieter oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Diensteanbieter-Netzes erforderlich sind, ergeben. Dies gilt entsprechend für Störungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die Diensteanbieter zur Erfüllung Ihrer Pflichten benutzt. Darüber hinaus ist Diensteanbieter berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise einzustellen, soweit dies für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Netzbetrieb erforderlich ist. Diensteanbieter Wird alle zu-mutbaren Anstrengungen unternehmen, um Störun-gen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken. Dauert eine von Diensteanbieter zu vertretende Störung oder Unterbrechung länger als 24 Stunden, ist der Kunde zur anteiligen Minderung des monatlichen Basispreises berechtigt.
4.6 Wird eine Dienstleistung von Diensteanbieter nur für einen befristeten Zeitraum angeboten, nur In Verbindung mit einem bestimmten Tarif und/oder nur gegen ein zusätzliches Entgelt erbracht, wird dies in der Preisliste oder einer Produktbeschreibung ausgewiesen.
4.7 Soweit Im Produktumfang enthalten und vom Kunden gewünscht, wird Diensteanbieter die Kundendaten zum Zweck des Eintrags In ein Telefonverzeichnis an die Deutsche Telekom AG weitergeben; § 47 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.
4.8 Sofern der Kunde von einem gesetzlichen Ans-pruch zur Übertragung einer ihm zugeteilten Ruf-nummer zu einem anderen Anbieter (Portierung) Gebrauch macht, hat Diensteanbieter das Recht, die vertraglichen Leistungen bis zu 4 Tage vor dem Ver-tragsende einzustellen, wenn dies aus abwicklungs-technischen Gründen bei der Portierung erforderlich ist. Die Portierung einer Rufnummer ist nur möglich, wenn spätestens 4 Wochen nach Vertragsende ein entsprechender Antrag über den die Rufnummer aufnehmenden Anbieter bei Diensteanbieter eingegangen ist.
5. Zahlungsverpflichtung, Verzug des Kunden
5.1 Der von Diensteanbieter in Rechnung gestellte Betrag ist mit Zugang der Rechnung fällig und muß spätestens an dem von Diensteanbieter angegebenen Zahlungstermin eingegangen sein. Bei Nichterteilung oder Widerruf einer Einzugsermächtigung durch den Kunden erhebt Diensteanbieter ein Zusatzentgelt für administrative Abwicklung nach der jeweils gültigen Preisliste.
5.2 Bei Verzug des Kunden für den Ausgleich von Forderungen, die der Höhe nach einem Betrag von mindestens 2 Monatsrechnungsbeträgen oder min-destens 75,-€ entsprechen, ist Diensteanbieter berechtigt,
a) alle Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen und / oder
b) die vertraglichen Leistungen so zu begrenzen, daß keine weiteren verbrauchsabhängigen Kosten entstehen können, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und/oder ausreichende Sicherheiten entsprechend Ziff. 3 gestellt bzw. aufgefüllt hat.
Die Maßnahmen gemäß a) und b) unterbleiben, wenn der Kunde begründete Einwendungen gegen die Rechnung(en) erhoben hat und statt dessen jeweils einen Durchschnittsmonatsbetrag der letzten sechs Monate bezahlt hat.
Kommt der Kunde mit dem Ausgleich von For-derungen in Verzug, die der Höhe nach einem Betrag von mindestens 3 Monatsrechnungsbeträgen oder mindestens 125,-€ entsprechen, ist Diensteanbieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Schadensersatzansprüche bleiben unbe-rührt.
Eine Kündigung unterbleibt, wenn der Kunde begründete Einwendungen gegen die Rechnung(en) erhoben hat und statt dessen jeweils einen Durchschnittsmonatsbetrag der letzten sechs Monate bezahlt hat.
Für Festnetzanschlüsse gelten allein die ge-setzlichen Regelungen zu Zahlungsverzug und Sperre.
5.3 Einwendungen gegen die Rechnung sind inner-halb von 8 Wochen nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Diensteanbieter weist den Kunden im Einzelfall auf diese Frist hin. Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit Diensteanbieter eine Überprüfung datenschutzrechtlich möglich ist.
5.4 Befindet sich der Kunde in Verzug, werden - vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 Bürgerliches Gesetzbuch berechnet. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.5 Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte auch verpflichtet, wenn ein Dritter die Leistungen von Diensteanbieter aus dem Vertrag nutzt, wenn und soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.
5.6 Gegen Forderungen von Diensteanbieter kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen auf-rechnen.
6. Vertragsdauer, Kündigung, Sperre
6.1 Soweit im Einzelfall nicht abweichend ver-einbart, gilt für Verträge über Diensteanbieter-Dienstleistungen eine Mindestlaufzeit von 24 Mona-ten und eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 1 Jahr. Kündigungen haben schriftlich, nicht elektronisch, zu erfolgen.
Prepaid-Verträge haben keine Mindestlaufzeit und können von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden. Die Kündigung kann schriftlich, in Textform oder per SMS erklärt werden.
6.2 Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher liegt für Diensteanbieter insbesondere vor, wenn der Kunde gegen die unter 7.3 aufgeführten Verpflichtungen verstößt.
Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Diensteanbieter ferner befugt, die Zugangsberechtigung des Kunden zu Diensteanbieter-Diensten mit sofortiger Wirkung zu sperren.
7. Pflichten und Haftung des Kunden
7.1 Der Kunde informiert Diensteanbieter unverzüglich über jede Änderung seiner bei Diensteanbieter hinterlegten Daten.
7.2 Der Kunde hat Diensteanbieter das Abhanden-kommen oder die unbefugte Drittnutzung der Diensteanbieter-Karte unverzüglich - bei telefonischer Mitteilung unter Angabe seines Kundenkennwortes - mitzuteilen. Diensteanbieter wird die Diensteanbieter-Karte sofort sperren. Der Kunde haftet für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte nur für Leistungen, die bis zur Sperrung der Karte angefallen sind. Die Sperrung der Karte kann aus technischen Gründen, wie z.B. bei Verwendung der Karte im Ausland, erst einige Zeit später wirksam werden, nachdem die Meldung durch den Kunden erfolgte.
7.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von Diensteanbieter nicht mißbräuchlich zu nutzen, insbesondere das Diensteanbieter-Netz und seine logische Struktur und/oder andere Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen; keine Viren, unzulässigen Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstigen belästigenden Nachrichten zu übertragen; keine Rechte Dritter, insb. Schutzrechte (z.B. Urheber-und Markenrechte) zu verletzen; nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen; Dienstleistungen nur als Endkunde sowie nicht zur Herstellung von Verbindungen zu nutzen, bei denen der Anrufer aufgrund des Anrufs und/oder in Abhängigkeit von der Dauer der Verbindung Zahlungen oder andere vermögenswerte Gegenleistungen Dritter erhält (z.B. Verbindungen zu Werbehotlines). Dies gilt insbesondere für Tarife, bei denen Diensteanbieter Dienstleistungen unabhängig von der genutzten Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis zur Verfügung stellt (z.B. Flatrate-Tarife); die Leistungen nicht dazu zu nutzen, einen Rechner permanent als Server erreichbar zu machen; leitungsgebundene Telekom-munikationsdienstleistungen nur innerhalb einer Wohneinheit zu nutzen; leitungsvermittelte Telekommunikationsdienstleistungen nur zum Aufbau manuell über das Endgerät hergestellter Verbindungen zu nutzen; keine Zielrufnummern anzuwählen, wenn das Zustandekommen einer Verbindung vom Kunden nicht gewünscht ist und/oder bekannt ist daß das Zustandekommen der Verbindung -insbesondere auch durch technische Vorkehrungen -vom Inhaber der Zielrufnummer oder auf seine Veranlassung von Dritten verhindert werden wird; keine gewerbliche Weiterleitung von Verbindungen vorzunehmen oder Zusammenschaltungsleistungen zu erbringen.
7.4 Verstößt der Kunde gegen die Pflichten gemäß Ziff. 7.3, ist Diensteanbieter berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Mißbrauchs zu ergreifen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der Kunde gegenüber Diensteanbieter auf Schadenersatz.
7.5 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag hat der Kunde die Möglichkeit, bei der Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur mit Hilfe eines dort erhältlichen Formulars einen Antrag auf Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens zu stellen.
8. Vertragsübernahme
Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von Diensteanbieter übertragen.
9. Speicherung von Verkehrsdaten, Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung
9.1 Diensteanbieter speichert -vorbehaltlich Ziff. 9.2 - Verkehrsdaten (Daten, die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommu-nikationsdienstleistungen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden) zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte vollständig bis zu 6 Monate nach Abrechnung.
9.2 Auf Verlangen des Kunden werden die Verkehrsdaten
a) unter Kürzung der Zielrufnummer um die letzten 3 Ziffern bis zu 6 Monate nach Abrechnung gespeichert oder
b) spätestens mit Abrechnung vollständig gelöscht. Diensteanbieter ist eine nachträgliche Prüfung der Entgeltberechnung nur in dem Umfang möglich, in dem eine Speicherung der Verkehrsdaten erfolgt. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Ver-pflichtung oder auf Kundenwunsch gelöscht (verkürzte Speicherung oder vollständige Löschung), trifft Diensteanbieter keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen, es sei denn, der Kunde wurde vor seinem Wunsch zur Löschung oder verkürzten Speicherung nicht mit einem deutlich erkennbaren Hinweis über den Wegfall der Nachweispflicht informiert.
9.3 Verlangt der Kunde einen Einzelverbindungs-nachweis, weist er Mitbenutzer auf die Speicherung und Mitteilung der Verkehrsdaten hin und beteiligt, sofern erforderlich, den Betriebsrat, die Personal- oder Mitarbeitervertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
10. Nutzung von Daten
10.1 Die Diensteanbieter-Rufnummer ist für die Inverssuche (Telefonauskunft über die in öffentlichen Verzeichnissen eingetragenen Namens-und/oder Adreßdaten des Kunden bei Nennung der Rufnummer) freigegeben; ein Widerspruch des Kunden ist jederzeit möglich.
11. Datenaustausch mit Auskunfteien
11.1 Diensteanbieter ist berechtigt zum Schutz vor Forderungsausfällen und vor Gefahren der mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Dienstleistungen durch Dritte, personenbezogene Vertragsdaten sowie Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittenen Forderungen, Zwang-svollstreckungsmaßnahmen sowie Anschluß-Sperrungen in Mißbrauchsfällen) dem von der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH &Co. KG betriebenen Fraud Prevention Pool (FPP) sowie der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) zu übermitteln und dort entsprechende Auskünfte einzuholen. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten bei der SCHUFA oder dem FPP aus anderen Kundenverhältnissen anfallen, erhält Diensteanbieter hierüber Auskunft. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Diensteanbieter, eines Vertragspartners der SCHUFA oder eines Teilnehmers des FPP erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Bei Firmenkunden tauscht Diensteanbieter darüber hinaus mit weiteren Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften Daten nach diesen Grundsätzen aus.
11.2 Der Kunde erhält auf Wunsch die An-schriften der jeweiligen Unternehmen sowie ein Merkblatt über den FPP und die SCHUFA.
Gültig ab 13.08.2008
